top of page

Informationen zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Autorenbild: SVB
    SVB
  • 17. Feb. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 1. Sept. 2023

In Folge der gestiegenen Energiekosten hat die Bundesregierung Ende 2022 ein umfassendes Entlastungspaket geschnürt. Nach der bereits gewährten Dezember-Soforthilfe wurde nun als weitere Maßnahme die Wärmepreisbremse beschlossen. Die Energiekosten sollen bezahlbar gehalten und eine sichere Versorgung mit Wärme gewährleistet werden. Geregelt ist dies im Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG), welches am 24.12.2022 in Kraft getreten ist.



Zeitraum

Die Wärmepreisbremse gilt seit dem 01.01.2023 und ist vorerst auf das Kalenderjahr 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung aber einmalig bis zum 30.04.2024 verlängert werden.



Wie werden Sie entlastet?

Im Rahmen des EWPBG wird für 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs (Verbrauch aus 2021 oder alternativ Durchschnittsverbrauch) Ihr Arbeitspreis auf 9,5 ct/kWh brutto (inkl. staatlich veranlasste Preisbestandteile und Umsatzsteuer) gedeckelt. Der Bund übernimmt die Differenz zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Nur für den Verbrauch, der über die 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs hinausgeht, zahlen Sie den mit Ihrem Versorger vereinbarten (gleitenden) Arbeitspreis. Es lohnt sich also auch weiterhin Energie einzusparen.


Die Wärmepreisbremse gilt für das gesamte Kalenderjahr 2023. Kunden der SVB erhalten in diesem Zeitraum zunächst einen monatlichen Entlastungsbetrag, der mit Ihrem bisherigen monatlichen Abschlag verrechnet wird. Mit der Jahresabrechnung 2023, die Sie von uns im Jahr 2024 erhalten werden, erfolgt dann die Verrechnung der vom Bund geleisteten Entlastungsbeträge und den von Ihnen geleisteten Abschlägen mit Ihrem tatsächlichen Wärmeverbrauch und zugehörigen verbrauchsabhängigen Kosten.



Hinweis

Wir als Wärmelieferant erhalten die Entlastungsbeträge vom Bund. Dafür reichen wir Anträge ein, die geprüft und testiert werden müssen. Erst nach Erhalt eines positiven Prüf- bzw. Testatergebnisses steht die tatsächlich gewährte Entlastung fest. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die dem Kunden mitgeteilten Entlastungen bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2023 unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden.



Weiterführende Informationen unter:

 
 
bottom of page